Gehaltsangabe in Stellenanzeigen
Ab 1. Jänner 2012 wird die Angabe von Gehaltsinformationen in Stellenanzeigen (Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz § 9 Abs 2) für Arbeitgeber, private Arbeitsvermittler und mit der Arbeitsvermittlung betraute Personen öffentlichen Rechts verpflichtend. Bei Nichtbeachtung kann eine Verwaltungsstrafe von bis zu € 360,00 pro Inserat und Medium drohen.
Art und Weise der Angaben:
In Ihrem Inserat muss das Mindestentgelt in folgender Form angegeben werden:
- betragsmäßig,
- unter Anführung der Zeiteinheit von Stunde/Woche/Monat,
- ohne anteilige Sonderzahlungen,
- unter Einrechnung personenbezogener Zulagen, die bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt sind (z.B. bei Vorarbeitern).
Die Regelung gilt für alle Unternehmen bzw. ausgeschriebenen Arbeitsstellen, die einem Kollektivvertrag bzw. einer Satzung bzw. einem Mindestlohntarif unterliegen. Im einfachsten Fall gibt man den Betrag gemäß Kollektivvertrag (bzw. Satzung/Mindestlohntarif) an. Wenn für die ausgeschriebene Stelle ein höheres Gehalt - als im Kollektivvertrag vorgeschrieben - vorgesehen ist, dann ergänzen Sie die Information mit dem Zusatz „mit Bereitschaft zur Überzahlung.“ Alternativ dazu können Sie auch das tatsächliche Monats- oder Jahresbruttogehalt angeben.
Beispiele für Formulierungen:
- „Wir suchen ... zu EUR ... brutto monatlich.“
- „Wir bieten Ihnen für die Position ein marktkonformes Bruttomonatsgehalt von EUR ... brutto bis EUR ... brutto je nach konkreter Qualifikation.“
- „Entgelt: EUR ... brutto/Stunde, Überzahlung möglich.“
- „Verhandlungsbasis: EUR ... brutto Monatsgehalt mit Bereitschaft zur Überzahlung.“
- „Das Jahresbruttogehalt bewegt sich – je nach Qualifikationsprofil – zwischen EUR ..... und EUR ......"
Weitere Links
- Mehr Informationen finden Sie auch auf der Website des wko.
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